Satzung

Erfahre in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zum Nidderauer Tennis Club e. V., unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten.


§ 1 Name und Sitz

Der am 20.03.1967 gegründete Club führt den Namen Nidderauer Tennisclub e.V. (NTC)

Er hat seinen Sitz in Nidderau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nr. VR 569 eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Clubs ist, seinen Mitgliedern, insbesondere der Jugend, nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit Gelegenheit zur sportlichen Ausbildung und Betätigung zu geben, sowie ungeachtet aller politischen, konfessionellen, beruflichen oder rassischen Gesichtspunkten das gesellschaftliche Leben seiner Mitglieder untereinander zu pflegen.

Andere Zwecke werden nicht verfolgt.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Der Club hat folgende Arten von Mitgliedern:

a)   Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

Ordentliche Mitglieder kann durch Vorstandbeschluss - sofern sie noch in Berufsausbildung stehen - auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag für ein Geschäftsjahr gewährt werden.

b)   Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben das aktive Wahl- und Stimmrecht.

c)   Schüler-Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie haben weder Wahl- noch Stimmrecht.

d)   Passive Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Club zu unterstützen und seine Satzung anzuerkennen, jedoch nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen möchten. Passive Mitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht.

e)   Ehrenmitglieder, die nur auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden können. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.

2.   Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehr­heit.

      Der Aufnahmeauftrag ist schriftlich zu stellen.

      Der Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.

3.   Mit der Aufnahme, die dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen ist, verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und die von der Hauptversammlung festgesetzten Eintrittsgelder und Beiträge entsprechend der von dem Vorstand beschlossenen Regelung zu leisten. Bei  Eintritt im Laufe der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres sind die Beiträge pro rata temporis zu entrichten.

4.   Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Club. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres vorgenommen werden. Die Austrittserklärung ist spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres abzugeben, da andernfalls die Beiträge für das volle Geschäftsjahr zu entrichten sind.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss wegen:

a)   groben Verstoßes gegen den Zweck und die Satzung des Clubs,

b)   ernsthafter Schädigung des sportlichen oder gesellschaftlichen Ansehens des Clubs,

c)   mutwilliger Beschädigung der Einrichtungen des Clubs,

d)   Nichtzahlung der Beiträge oder Nichterfüllung anderer Verpflichtungen nach dreimaliger Mahnung.

Der Vorstandsbeschluss bedingt zu a), b) und c) eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg gegen den Ausschluss ist nicht zulässig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.   Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) erfolgt durch den Vorstand schriftlich.

Die Versammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

Sämtliche Mitglieder haben Zutritt, Wahl- und Stimmrecht jedoch nur entsprechend § 4 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Neuwahlen des Vorstandes

5. Neuwahl der Kassenprüfer

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

7. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung beschließt - sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Die gefassten Entschlüsse werden von dem Schriftführer und dem geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn:

a)   der Vorstand die Einberufung im Clubinteresse für erforderlich hält,

b)   mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Einberufung stellt.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin von dem Vorstand erfolgen.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftwart

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung offene Wahl wünscht. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs im Rahmen der Satzung, er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine angemessene Vergütung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.

Die Verwendung von Mitteln hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, für das folgenden Geschäftsjahr einen Etat zu erstellen.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, er ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden - sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so scheidet es aus dem Vorstand aus. Eine Ersatzwahl hat baldmöglichst zu erfolgen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein ordnungsgemäßer Vorstand bestellt ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche der Clubarbeit Ausschüsse ansetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erreichen muss.

Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung des Clubs erfolgt außerdem, wenn die Anzahl der Mitglieder unter zehn herabsinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat.

Die Vereinsmitglieder haben kein Anrecht auf Auszahlung von Vereinsvermögen oder eingezahlter Beiträge jeder Art.

§ 10

Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. März 2015 genehmigt und tritt mit dem 13. März 2015 in Kraft.

 


Spielordnung

1. Spielberechtigt sind Mitglieder und Gäste, die dem Verein gegenüber ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Dazu gehört z.B. Zahlung von Beiträgen und Gastmarken bzw. Eintragung in der aushängenden Gastspielerliste und ordnungsgemäßes Anbringen der Namensmärkchen an der Platzbelegungstafel gemäß dieser Platz- und Spielordnung.

2. Bei Benutzung der Anlage haben Spieler und Trainer die Regeln dieser Platz- und Spielordnung unbedingt zu beachten. Sauberkeit und schonende Behandlung aller Einrichtungen sind selbstverständlich. Für mutwillige Beschädigungen haftet der Verursacher. Schäden sind umgehend einem Vorstandsmitglied zu melden.

3.  Das Tennisspielen ist nur in üblicher Tenniskleidung und speziellen Tennisschuhen gestattet. Esist nicht erlaubt, sich mit freiem Oberkörper im öffentlichen Bereich der Tennisanlage aufzuhalten.

4.    Das Betreten des Clubhauses und der Duschen in Tennisschuhen ist untersagt.

5. Die Spielzeit für ein Einzel oder ein Doppel beträgt 60 Minuten einschließlich der anschließenden Platzpflege (Platz abziehen, Linien kehren, ggf. wässern) Wässern ist immer notwendig, wenn die Plätze eine hellrote Färbung zeigen und zur Staubbildung neigen!

6. Kinder, insbesondere Kleinkinder, sind auf der Anlage zu beaufsichtigen und dürfen den Spielbetrieb nicht stören. Eltern haften für ihre Kinder.

7. Tiere sind grundsätzlich von den Spielfeldern fernzuhalten. Der Tierhalter haftet für evtl. entstehende Schäden.

8.  Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind außerhalb des Tennisgeländes auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

9.  Das Namensmärkchen wird auf der Platzbelegungstafel zusammen mit dem des Partners (der Partner) in der Art angebracht, dass Spielbeginn und Spielende klar ersichtlich sind. (im 15 min. - Raster)

10. Ist ein Platz 5 Minuten vor Spielbeginn nicht mit zwei bzw. vier Namensmärkchen auf der Platzbelegungstafel belegt, entfällt die entsprechende Spielberechtigung. Ein „nahtloser Platzwechsel“ ist nicht gestattet, wenn andere Spieler zur gleichen Zeit den Platz belegen wollen. Auch ein „ Weiterschieben“ der Namensmärkchen vor Beendigung der belegten Spielzeit ist unsportlich und nicht gestattet.

11.  Das Anbringen der Namensmärkchen darf nur von auf der Anlage anwesenden Mitgliedern mit ihren eigenen Namensmärkchen vorgenommen werden. Die Reservierung mit fremden Namensmärkchen, sowie ein späteres Austauschen durch eigene ist unsportlich und nicht gestattet.

12.   Eine wöchentliche Vorausbuchung von Platz 5 ist z.Zt. ausgesetzt.

13.  An Wochenenden und Feiertagen haben die Erwachsenen bei der Belegung der Plätze Vorrecht. Sofern Jugendliche jedoch die Plätze mit ihren Namensmärkchen ordnungsgemäß belegt und mit ihrem Spiel bereits begonnen haben, können sie ihre belegte Spielzeit ausnutzen.

14.   An Werktagen ab 18.00 Uhr haben die Erwachsenen bei der Belegung der Plätze absolutes Vorrecht, d. h. dass Jugendliche die Plätze ab dieser Zeit sofort zur Verfügung stellen müssen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Erwachsener mit den Jugendlichen spielen will.

15. Teilnehmer am Mannschaftstraining sowie an anderen Trainingsstunden dürfen eine erneute Platzreservierung erst nach Beendigung ihres Trainings mittels ihres Namensmärkchens vornehmen.

16.   Über die Bespielbarkeit oder Sperrung der Plätze entscheidet allein der Vorstand.

17.   Gäste können mit Gastmarken spielen, die vom Vorstand ausgegeben werden. Falls keine Gastmarke ausgegeben werden kann, ist es unbedingt erforderlich, sich vor Spielbeginn mit seinem Namen in die dafür aushängende Gastspielerliste einzutragen. Die Bezahlung hat nach Beendigung der Spielzeit so bald wie möglich beim Clubwirt zu erfolgen.

18. Wer als Letzter das Clubgelände verlässt, muss alle Lampen löschen, die Duschräume und das Eingangstor abschließen.

19.  Diese Platz- und Spielordnung soll einen reibungslosen und fairen Spielbetrieb ermöglichen. Falls es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte, sind zur Schlichtung Vorstandsmitglieder heranzuziehen. Deren Weisungen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Platz- und Spielordnung können vom Vorstand geahndet werden.

Nidderau, August 2018
Der Vorstand


Platzpflege

Platzpflege - und warum?

  • Abziehnetze an den dafür vorgesehenen Haken an den Zäunen aufhängen. Nicht am Schleppseil, sondern an den Ösen. Damit hängen die Schleppnetze frei und können ggf. austrocknen und stellen somit auch keine Stolperfallen dar.

  • Auch die Linienbesen sollten nach Gebrauch (nach jedem Spiel) immer an die dafür vorgesehenen Haken (Platz 1-3 an den Schiedsrichterstühlen, Platz 4 + 5 neben den Grundlinien) zurückgehängt werden.  Linien fegen dient der Verbesserung der Linienhaftung im Tennismehl und reduziert die Rutschgefahr auf den Linien. Auch können die Besen immer gefunden werden und  können ggf. austrocknen.

  • Bitte die Plätze von außen nach innen kreisförmig abziehen. Keinesfalls hin und her und mindestens eine Schleppnetzbreite um die Außenlinien herum. Hierdurch wird ein Abtransport des feinen Sandes aus der Spielfläche verhindert  und die Moosbildung um die Spielfläche herum erschwert.

  • Bei trockenen Plätzen (hellroter Sand) unbedingt mit den Schlauchdüsen die Spielfläche vor Spielbeginn ausreichend wässern. Nach Spielende bei evtl. wieder trockenem Platz vor dem Abziehen Spielfläche ebenfalls kurz wässern. Verhinderung der Rutschgefahr. Verhinderung von Staubbildung beim Abziehen.

  • Bitte die Spielmärkchen nach Beendigung der Spielzeit von der Belegungstafel entfernen und mitnehmen. Verlust der Märkchen ist sonst vorprogrammiert.

  • Wer das Clubgelände verlässt, hat sich zu vergewissern, ob er nicht der/die letzte Spieler/Spielerin war. Ist dies der Fall, ist er gem. unserer Platz- und Spielordnung Pkt.20 verpflichtet alle Lampen zu löschen, beide Umkleideräume  und das Eingangstor hinter sich abzuschließen. Einladung zu Vandalismus und Einbruch auf dem Clubgelände muss minimiert werden.

Der Vorstand